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Fördermöglichkeiten:
Weiterbildungs-BAföG hilft beim Aufstieg
Wer nach der Ausbildung weiterkommen will und sich auf einen qualifizierten Fortbildungsabschluss vorbereitet, der kann mit Unterstützung rechnen. Mit dem sog. "Weiterbildungs-BAföG", an dessen Abwicklung die Industrie- und Handelskammern mitwirken, ist ein umfassendes Instrumentarium zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung gegeben. Die wesentlichen Bestimmungen sind:
Voraussetzung für die Förderung
Ziel der Maßnahmen
- Maßnahmen, die gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen nach dem
Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder auf vergleichbare
Abschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vorbereiten (z. B. Meister, Fachwirte, Fachkaufleute, staatl. geprüfte Techniker und Betriebswirte).
- Förderung in der Regel nur für eine Fortbildung.
Ausnahme: der Zugang zum zweiten Fortbildungsziel (z. B. Gepr. Betriebswirt, Gepr. Technischer Betriebswirt) wird erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels (z. B. Industriemeister, Fachwirte, Fachkaufleute, aber nicht Hochschulabschlüsse) eröffnet.
Vollzeitmaßnahmen
- mindestens 400 Unterrichtsstunden
- innerhalb von 36 Monaten abgeschlossen
- in der Regel an 4 Tagen mindestens 25 Unterrichtsstunden je Woche
Teilzeitmaßnahmen
- mindestens 400 Unterrichtsstunden
- innerhalb von 48 Monaten abgeschlossen
- in der Regel mindestens 150 Unterrichtsstunden in 8 Monaten
- auch als Kombination mit geeigneten Selbstlernprogrammen und Medien
Fernunterricht
- mindestens 400 Unterrichtsstunden (Lehrbriefe und Präsenzunterricht)
- Zulassung nach § 12 Fernunterrichtsgesetz
Staatsangehörigkeit
- Deutsche/r
- EU/EWR-Ausländer, die vor Beginn der Maßnahme im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben und dieses in einem inhaltlichen Zusammenhang zur Fortbildung stand
- Ausländer mit Wohnsitz im Inland und Asylberechtigung oder Flüchtlingsstatus, einem Elternteil oder Ehegatte Deutscher oder mit Abschiebeschutz
- heimatlose Ausländer
- andere Ausländer, die sich 3 Jahre rechtmäßig im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind
Eignung des Teilnehmers
- Zulassungsvoraussetzungen erfüllt
- Leistungen (Teilnahme und Bemühungen) im Unterricht
Ausschlussgründe
- Ausbildungsförderung nach Bundesausbildungsförderungsgesetz, Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder § 6 Abs. 1 Berufliches Rehabilitationsgesetz oder Leistungen zur Rehabilitation nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
- Förderungsbeschränkung auf Lebensunterhalt durch Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, wenn nur Kosten der Maßnahme gefördert wurden
Leistungen bei Teilzeitlehrgängen
- Lehrgangskosten (ohne Literaturkosten) und Prüfungsgebühren bis zu 10.226,00 € (30,5 % als Zuschuss/69,5 % als Darlehen) sowie fachpraktische Arbeiten bis zu 50 %, max. 1.534,00 € als Darlehen (Prüfungsgebühren werden im Nachhinein gefördert)
- Kinderbetreuungskosten bei Alleinerziehenden bis 113,00 € monatlich als Zuschuss
Leistungen bei Vollzeitlehrgängen
- wie Teilzeitlehrgänge und zusätzlich
- einkommens- und vermögensabhängiger Unterhaltsbeitrag Höchstsätze: ledig 675,00 €, verheiratet + 215,00 €; je Kind mit Kindergeldanspruch + 210,00 €, davon max. 229,00 € + 105,00 € pro Kind als Zuschuss/Restbetrag als Darlehen; Vermögensfreibetrag: ledig 35.791,00 € + 1.790,00 € für jedes Familienmitglied
Darlehen
- während der Dauer des Lehrgangs und 2 Jahre Karenzzeit (max. 6 Jahre) zins- und tilgungsfrei
- danach zinsgünstiges Darlehen (variabler Zins) und einkommensabhängige Rückzahlung von in der Regel 128,00 € pro Monat binnen 10 Jahren
- mit Nachweis des Bestehens der Prüfung reduziert sich das Restdarlehen um 25 %
- vorzeitige Tilgung möglich (kein Teilerlass)
- bei Existenzgründung innerhalb der Karenzzeit unter bestimmten Voraussetzungen ist der Erlass bis zu 66 % des Darlehensanteils der Maßnahmekosten möglich
- Stundung bei Betreuung von Kindern unter 10 Jahren, weniger als 30 Stunden Erwerbstätigkeit und das Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt
Antragsfristen
- Unterhaltsbeitrag (frühestens ab dem Monat der Antragstellung)
- Maßnahmebeitrag (bis Beendigung der Maßnahme)
Antragstellung
- Teilnehmer, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, stellen den Antrag bei der Bezirksregierung Köln, Ausbildungsförderung, in Aachen oder bei der Kammer, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fortbildungsmaßnahme durchgeführt wird.
- Teilnehmer, die ihren Wohnsitz außerhalb Nordrhein-Westfalens haben, stellen den Antrag bei der für sie zuständigen Landesbehörde.
- Den Bescheid über die Förderung und die Auszahlung der Zuschüsse erhalten Sie in Nordrhein-Westfalen direkt von der Bezirksregierung Köln, Dezernat 49 - Ausbildungsförderung und Aufstiegsfortbildungsförderung NRW, 50606 Köln. Kurz danach werden Ihnen die Darlehensverträge durch die KfW-Bankgruppe, Niederlassung Bonn, Abt. Aufstiegsförderung, 53170 Bonn, zwecks Unterschrift zugestellt.
Antragsformulare, Informationen und Antragstellung für Maßnahmen, die auf
IHK-Prüfungen im Kammerbezirk vorbereiten, erhalten Sie auf unserer Homepage; persönlicher Kontakt Herr Bals, Tel. 0231 5417-208, Fax -329; oder direkt bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 49, 50606 Köln, Tel. 0221 147-4980, Fax 0221 147-4951, E-Mail: poststelle@brk.nrw.de .
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