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Info BAföG

  Fördermöglichkeiten:
Weiterbildungs-BAföG hilft beim Aufstieg

Wer nach der Ausbildung weiterkommen will und sich auf einen qualifizierten Fortbildungsabschluss vorbereitet, der kann mit Unterstützung rechnen. Mit dem sog. "Weiterbildungs-BAföG", an dessen Abwicklung die Industrie- und Handelskammern mitwirken, ist ein umfassendes Instrumentarium zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung gegeben. Die wesentlichen Bestimmungen sind:

Voraussetzung für die Förderung

Ziel der Maßnahmen

  • Maßnahmen, die gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder auf vergleichbare Abschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vorbereiten (z. B. Meister, Fachwirte, Fachkaufleute, staatl. geprüfte Techniker und Betriebswirte).
  • Förderung in der Regel nur für eine Fortbildung. Ausnahme: der Zugang zum zweiten Fortbildungsziel (z. B. Gepr. Betriebswirt, Gepr. Technischer Betriebswirt) wird erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels (z. B. Industriemeister, Fachwirte, Fachkaufleute, aber nicht Hochschulabschlüsse) eröffnet.

Vollzeitmaßnahmen

  • mindestens 400 Unterrichtsstunden
  • innerhalb von 36 Monaten abgeschlossen
  • in der Regel an 4 Tagen mindestens 25 Unterrichtsstunden je Woche

Teilzeitmaßnahmen

  • mindestens 400 Unterrichtsstunden
  • innerhalb von 48 Monaten abgeschlossen
  • in der Regel mindestens 150 Unterrichtsstunden in 8 Monaten
  • auch als Kombination mit geeigneten Selbstlernprogrammen und Medien

Fernunterricht

  • mindestens 400 Unterrichtsstunden (Lehrbriefe und Präsenzunterricht)
  • Zulassung nach § 12 Fernunterrichtsgesetz

Staatsangehörigkeit

  • Deutsche/r
  • EU/EWR-Ausländer, die vor Beginn der Maßnahme im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben und dieses in einem inhaltlichen Zusammenhang zur Fortbildung stand
  • Ausländer mit Wohnsitz im Inland und Asylberechtigung oder Flüchtlingsstatus, einem Elternteil oder Ehegatte Deutscher oder mit Abschiebeschutz
  • heimatlose Ausländer
  • andere Ausländer, die sich 3 Jahre rechtmäßig im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind

Eignung des Teilnehmers

  • Zulassungsvoraussetzungen erfüllt
  • Leistungen (Teilnahme und Bemühungen) im Unterricht

Ausschlussgründe

  • Ausbildungsförderung nach Bundesausbildungsförderungsgesetz, Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder § 6 Abs. 1 Berufliches Rehabilitationsgesetz oder Leistungen zur Rehabilitation nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
  • Förderungsbeschränkung auf Lebensunterhalt durch Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, wenn nur Kosten der Maßnahme gefördert wurden

Leistungen bei Teilzeitlehrgängen

  • Lehrgangskosten (ohne Literaturkosten) und Prüfungsgebühren bis zu 10.226,00 € (30,5 % als Zuschuss/69,5 % als Darlehen) sowie fachpraktische Arbeiten bis zu 50 %, max. 1.534,00 € als Darlehen (Prüfungsgebühren werden im Nachhinein gefördert)
  • Kinderbetreuungskosten bei Alleinerziehenden bis 113,00 € monatlich als Zuschuss

Leistungen bei Vollzeitlehrgängen

  • wie Teilzeitlehrgänge und zusätzlich
  • einkommens- und vermögensabhängiger Unterhaltsbeitrag Höchstsätze: ledig 675,00 €, verheiratet + 215,00 €; je Kind mit Kindergeldanspruch + 210,00 €, davon max. 229,00 € + 105,00 € pro Kind als Zuschuss/Restbetrag als Darlehen; Vermögensfreibetrag: ledig 35.791,00 € + 1.790,00 € für jedes Familienmitglied

Darlehen

  • während der Dauer des Lehrgangs und 2 Jahre Karenzzeit (max. 6 Jahre) zins- und tilgungsfrei
  • danach zinsgünstiges Darlehen (variabler Zins) und einkommensabhängige Rückzahlung von in der Regel 128,00 € pro Monat binnen 10 Jahren
  • mit Nachweis des Bestehens der Prüfung reduziert sich das Restdarlehen um 25 %
  • vorzeitige Tilgung möglich (kein Teilerlass)
  • bei Existenzgründung innerhalb der Karenzzeit unter bestimmten Voraussetzungen ist der Erlass bis zu 66 % des Darlehensanteils der Maßnahmekosten möglich
  • Stundung bei Betreuung von Kindern unter 10 Jahren, weniger als 30 Stunden Erwerbstätigkeit und das Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt

Antragsfristen

  • Unterhaltsbeitrag (frühestens ab dem Monat der Antragstellung)
  • Maßnahmebeitrag (bis Beendigung der Maßnahme)

Antragstellung

  • Teilnehmer, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, stellen den Antrag bei der Bezirksregierung Köln, Ausbildungsförderung, in Aachen oder bei der Kammer, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fortbildungsmaßnahme durchgeführt wird.
  • Teilnehmer, die ihren Wohnsitz außerhalb Nordrhein-Westfalens haben, stellen den Antrag bei der für sie zuständigen Landesbehörde.
  • Den Bescheid über die Förderung und die Auszahlung der Zuschüsse erhalten Sie in Nordrhein-Westfalen direkt von der Bezirksregierung Köln, Dezernat 49 - Ausbildungsförderung und Aufstiegsfortbildungsförderung NRW, 50606 Köln. Kurz danach werden Ihnen die Darlehensverträge durch die KfW-Bankgruppe, Niederlassung Bonn, Abt. Aufstiegsförderung, 53170 Bonn, zwecks Unterschrift zugestellt.

Antragsformulare, Informationen und Antragstellung für Maßnahmen, die auf IHK-Prüfungen im Kammerbezirk vorbereiten, erhalten Sie auf unserer Homepage; persönlicher Kontakt Herr Bals, Tel. 0231 5417-208, Fax -329; oder direkt bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 49, 50606 Köln, Tel. 0221 147-4980, Fax 0221 147-4951, E-Mail: poststelle@brk.nrw.de .


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9/21/2010