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Teilnahme und Zahlungsbedingungen

  1. Anmeldung

Die Anmeldung zur Teilnahme an Lehrgängen und Seminaren muss schriftlich auf einem besonderen Anmeldeformular erfolgen. Die Anmeldung ist für den Bewerber verbindlich. Hierfür gilt die auf den Ausschreibungsunterlagen genannte Frist. Übersteigt die Zahl der Bewerber die Platzkapazität der Lehrveranstaltungen, so behält sich der Veranstalter die Durchführung eines Aufnahmeverfahrens vor, ansonsten werden die Anmeldungen grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Der Veranstalter bestätigt den Eingang der Anmeldung. Die Entscheidung über die Zulassung zur Lehrveranstaltung wird bis spätestens zwei Wochen nach Anmeldeschluss dem Bewerber mitgeteilt.

2. Zahlungsbedingungen

Mit der Bekanntgabe der Zulassung zur Lehrveranstaltung entsteht die Verpflichtung zur Zahlung des Lehrgangs-/Seminarentgelts. Dieses ist unabhängig von den Leistungen Dritter (z. B. des Arbeitsamts) von dem Teilnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Bei Lehrgängen und Seminaren, die länger als drei Monate dauern, werden die Entgelte in Teilbeträgen entsprechend dem Lehrgangsfortschritt (Zahlungsabschnitt) erhoben. Diese sind jeweils innerhalb von 14 Tagen ab Fälligkeit zu begleichen.

3. Rücktritt und Kündigung

Erfolgt ein Rücktritt

  1. bei Lehrveranstaltungen von einer Dauer von unter 50 Stunden bis zwei Wochen vor deren Beginn, entstehen dem Teilnehmer keine Kosten. Bei danach bis zum Beginn der Veranstaltung erklärtem Rücktritt ist ein Entgeltanteil von 65 % zu zahlen, es sei denn, es wird ein Ersatzteilnehmer gestellt. Der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens bleibt dem Teilnehmer vorbehalten.

  2. bei Lehrveranstaltungen von einer Dauer von über 50 Stunden bis drei Wochen vor deren Beginn, entstehen dem Teilnehmer keine Kosten. Bei danach bis zum Beginn der Veranstaltung erklärtem Rücktritt ist ein Entgeltanteil von 65 % der ersten Rate zu zahlen, es sei denn, es wird ein Ersatzteilnehmer gestellt. Der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens bleibt dem Teilnehmer vorbehalten.

Hiervon abgesehen wird dem Teilnehmer das Recht eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss (Eingangsbestätigung) vom Vertrag ohne Kosten zurückzutreten.

Ebenfalls steht denjenigen Teilnehmern, deren Antrag auf Förderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) bzw. Sozialgesetzbuch III abschlägig beschieden worden ist, unter Vorlage des Ablehnungsbescheids ein Rücktrittsrecht zu. Für die nach SGB III geförderten Teilnehmer ist im Falle einer durch die Agentur für Arbeit bzw. ARGE bestätigten Arbeitsaufnahme eine sofortige Kündigung möglich.

Während eines Langzeitlehrgangs (Dauer von mehr als drei Monaten) ist das Vertragsverhältnis zum Ende des laufenden Zahlungsabschnittes ohne Angabe von Gründen kündbar.

Rücktritts- und Kündigungserklärungen sind nur schriftlich gegenüber dem Veranstalter möglich. Für die Rechtzeitigkeit von Rücktritts- und Kündigungserklärungen ist der Eingang beim Veranstalter maßgebend. Mündliche Erklärungen ebenso wie das bloße Fernbleiben vom Unterricht lassen die Zahlungspflicht nicht entfallen.

Der Veranstalter hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund, insbesondere, wenn sich der Teilnehmer bei vereinbarter Ratenzahlung mit mehr als einer Rate in Verzug befindet. Hiervon bleiben Schadenersatzansprüche des Veranstalters unberührt.

4. Programmänderung

Der Veranstalter ist berechtigt, bei ungenügender Beteiligung oder unvorhergesehener Verhinderung der Dozenten, Lehrveranstaltungen abzusagen. Bereits gezahlte Entgelte werden erstattet. Weitergehende Ansprüche gegenüber dem Veranstalter sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus Ziff. 5 etwas anderes ergibt. Ein Wechsel der Dozenten oder Verschiebungen im Ablaufplan berechtigen die Teilnehmer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Minderung des Entgeltes, soweit der Gesamtzuschnitt der Lehrveranstaltung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

5. Haftung

Der Veranstalter haftet, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit - auch seiner Erfüllungsgehilfen - sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, dann jedoch nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

6. Nebenabreden

Nicht leitendes Personal des Veranstalters ist zur Vereinbarung mündlicher Nebenabreden nicht befugt.

7. Datenerfassung

Der Teilnehmer stimmt zu, dass seine persönlichen Daten von dem Veranstalter gespeichert sowie im Übrigen für Zwecke der Werbung und Statistik verwendet, dann jedoch nur in allgemeiner, nicht personenbezogener Form veröffentlicht werden.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen Teilnehmer und dem Veranstalter ist Dortmund. Soweit der Teilnehmer Vollkaufmann ist, wird als Gerichtsstand Dortmund vereinbart.


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9/21/2010
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