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BildungsSch€ck

Grundlegendes zum Bildungsscheck

Zweck der Förderung

Der Bildungsscheck unterstützt die Förderung der Kompetenzentwicklung von Beschäftigten, Wiedereinsteigerinnenund Existenzgründern bzw. Jungunternehmerinnen in den ersten fünf Jahren im Hinblick auf ihre berufliche Weiterbildung. Berufliche Weiterbildung dient der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb und auf den allgemeinen Arbeitsmärkten. In diesem Sinne zielt Kompetenzentwicklung darauf ab, den Teilnehmenden Kenntnisse, Fähigkeiten, Einsichten und Verhaltensweisen zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten zu vermitteln. Sie fördert Anpassungsfähigkeit, Unternehmergeist und Innovation bei der Arbeitsorganisation und die Unternehmensentwicklung.

Förderhöhe

Gefördert werden Zuschüsse zu den Weiterbildungskosten in Höhe von 50%, höchstens jedoch 500 Euro pro Weiterbildung. Nettoförderung ohne Mehrwertsteuer im betrieblichen Zugang. Bislang wurden die Bildungsschecks im betrieblichen Zugang als Bruttoförderung bewilligt, d. h. in bestimmten Konstellationen wurde auch die Mehrwertsteuer bezuschusst. Zukünftig ist dies nur noch im individuellen Zugang möglich. Im betrieblichen Zugang werden nur noch Nettobeträge (also ohne Mehrwertsteuer) bewilligt.

Förderzugänge

1) Individueller Zugang

Beschäftigte mit Wohnsitz in NRW oder Beschäftigte mit Arbeitsstätte in NRW Berufsrückkehrende Personen, die ihren Berufsweg wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern unter 15 Jahren oder wegen der Pflege eines Angehörigen für mindestens ein Jahr unterbrochen haben. Der Wegfall des Unterbrechungsgrundes muss mehr als ein Jahr zurückliegen oder die zuständige Arbeitsagentur muss eine Förderung abgelehnt haben Existenzgründer/innen nach erfolgter Gründung können auch Existenzgründer und Inhaber junger Unternehmen den Bildungsscheck in Anspruch nehmen, wenn sie nicht länger als 5 Jahre selbständig sind.

2) Betrieblicher Zugang

Beschäftigte in Unternehmen mit Arbeitsstätten in NRW mit mind. einer/m sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Fördervoraussetzungen.

Zu 1) Individueller Zugang

  • Beschäftigte (nicht im öffentlichen Dienst) in einem Unternehmen mit max. 250 Beschäftigten, Berufsrückkehrende und Existenzgründer/innen.
  • Bildungsschecks erhalten nur Beschäftigte, Berufsrückkehrende und Existenzgründer/innen die im laufenden und im vorausgehenden Kalenderjahr mit keiner beruflichen Weiterbildung begonnen haben.
  • Weiterbildungen im Rahmen des Bildungsscheckverfahrens gelten als berufliche Weiterbildung.
  • Weiterbildungen, die im Rahmen des Bildungsprämienverfahrens des Bundes mittels Prämiengutschein gefördert wurden, sind hierbei nicht zu berücksichtigen und daher förderunschädlich.
  • Beschäftigte erhalten in dem Jahr, in dem sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, nur einen Bildungsscheck.

Zu 2) Betrieblicher Zugang

  • Unternehmen mit max. 250 Beschäftigten
  • Beschäftigte, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören
  • Bildungsschecks erhalten nur Beschäftigte, die nach Kenntnis des Unternehmens im laufenden und im vorausgehenden Kalenderjahr an keiner beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben
  • Weiterbildungen im Rahmen des Bildungsscheckverfahrens gelten als berufliche Weiterbildung
  • Weiterbildungen, die im Rahmen des Bildungsprämienverfahrens des Bundes mittels Prämiengutschein gefördert wurden, sind hierbei nicht zu berücksichtigen und daher förderunschädlich

Unternehmen erhalten für ihre Beschäftigen max. 10 Bildungsschecks pro Kalenderjahr

Anspruchsberechtigte

  1. Lohn- und Gehaltsempfänger /-empfängerinnen,
  2. für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen gleichgestellt sind,
  3. geringfügig Beschäftigte
  4. Beschäftigte in Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit
  5. mithelfende Familienangehörige
  6. mitarbeitende Inhaber bzw. Inhaberinnen und mitarbeitende Teilhaber bzw. Teilhaberinnen von Unternehmen, die nicht länger als fünf Jahre bestehen.

Von dem Empfang des Bildungsschecks ausgenommen sind unter 1.-6. aufgeführte Beschäftigte, die Leistungen nach dem SGB III erhalten (sog. ALG I-Empfänger-bzw. Empfängerinnen).

Auszubildende werden nicht gefördert.


Aktuelle Termine
9/21/2010
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